des Vereins Rock dein Herz e.V.
§ 1 Name, Sitz
1.Der Verein führt den Namen „Rock Dein Herz„.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Plattling.
§ 2 Zweck
Im Rahmen dieser Zielsetzungen wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen sowie im Rahmen von durchzuführenden Veranstaltungen versuchen, Spendengelder und Hilfsgüter zu sammeln und diese für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, insbesondere zur Unterstützung der Aktion Knochenmarkspende Deggendorf (AKS) und der Aktion Knochenmarkspende Bayern (AKB) zu verwenden.
Der Verein wird im Sinne dieser Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten, Publikationen und Erklärungen herausgeben und Veranstaltungen durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Soweit Aufgaben in Art und Umfang den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, kann vom Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) bezahlt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erhält dieser durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erlöse aus Veranstaltungen
d) Sonstigen Zuwendungen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten.
- Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung oder der Antrag wird abgelehnt, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Das Recht zur Abstimmung der Mitgliederversammlung entsteht erst nach mindestens 3 Monaten Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) mit dem freiwilligen Austritt des Mitglieds,
c) wenn das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird,
d) mit rechtswirksamen Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat, kann der Vorstand frühestens 2 Monate nach der letzten Mahnung die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste beschließen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt betreffend des Ausschlusses des Vereinsmitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. - Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge, in der Regel in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so bleibt die Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt und wird in dieser Zeit kommissarisch von den anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
- Sollte der 1. Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen zeitweise oder dauerhaft die Geschäfte nicht führen können übernimmt diese der 2. Vorsitzende.
- Es finden je nach Bedarf Vorstandssitzungen statt, zu der der 1. Vorsitzende einlädt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl, Nachwahl und Abwahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Höhe und des Fälligkeitszeitpunktes des Mitgliedsbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
g) Auflösung des Vereins. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und ausreichender Begründung verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes volljährige Mitglied sowie jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden sollen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Knochenmarkspende Deggendorf (AKS) und die Aktion Knochenmarkspende Bayern (AKB) zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Plattling, den 24.02.2024